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Einsatzmodelle

Person oder Leistung? Was im IT-Projekt über ANÜ oder Dienstleistung entscheidet

„Der Consultant muss beim Dienstleister angestellt sein.“ Diesen Wunsch hören wir zunehmend. Er klärt aber noch nicht, ob ein Unternehmen eine Dienstleistung oder Arbeitnehmerüberlassung beauftragt.

01 · KUNDE STEUERT PERSON 02 · DIENSTLEISTER ORGANISIERT LEISTUNG Wie wird im Projekt tatsächlich gearbeitet?
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Bei externen IT-Einsätzen ist der Beschäftigungsstatus allein kein verlässlicher Wegweiser. Entscheidend ist, wer die Arbeit organisiert und steuert. An Beispielen aus dem agilen Alltag zeigt der Beitrag, worauf IT, HR, Einkauf und Recht vor dem Start achten sollten.

Key Facts

  1. Eine beim Dienstleister angestellte Person ist nicht automatisch überlassen. Entscheidend ist die tatsächliche Zusammenarbeit.
  2. Wird sie in die Organisation des Kunden eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen, kann Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.
  3. Eine Erlaubnis auf Vorrat ersetzt nicht die erforderliche Kennzeichnung und Konkretisierung des Einsatzes vor Beginn.
  4. Kosten und Risiken hängen auch von Einsatzdauer, Equal Pay, Betriebsratsbeteiligung und Vertragskette ab.

Ausgangslage

„Der Consultant muss beim Dienstleister angestellt sein“

Diesen Satz hören wir in Kundengesprächen zunehmend. Dahinter steht oft der Wunsch nach klarer Arbeitgeberverantwortung, ohne selbst eine Stelle zu schaffen. Der Beschäftigungsstatus beantwortet aber noch nicht die entscheidende Frage: Kauft das Unternehmen die Arbeitskraft einer Person ein – oder eine Leistung, die der Dienstleister selbst organisiert und verantwortet?

In unserer Praxis bei IT-Projektbesetzungen zeigt sich: IT, HR und Einkauf beschreiben denselben Bedarf oft unterschiedlich.

IT

sucht eine bestimmte Rolle im Projekt.

HR

prüft, ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Einkauf

möchte eine Dienstleistung beschaffen.

Recht

prüft die rechtliche Einordnung, Vertragsgestaltung und mögliche Risiken.

Bei Unsicherheit sollte die Rechtsabteilung früh eingebunden werden – möglichst bevor Vertrag und Einsatz starten. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Dienstleister beteiligt sind oder sich die tatsächliche Zusammenarbeit vom vereinbarten Modell entfernt. Die rechtliche Einordnung hängt vom Gesamtbild aus Vertrag und gelebter Praxis ab.

Keine dieser Abteilungen entscheidet für sich allein über die rechtliche Einordnung. Dafür zählen die Verträge und die tatsächliche Zusammenarbeit.

Arbeitnehmer­überlassung

Wenn der Kunde die Person steuert: Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Consultant beim Verleiher angestellt und wird einem Kunden zur Arbeitsleistung überlassen. Das AÜG nennt als maßgebliche Merkmale, dass die Person in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Der Verleiher benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis. Verleiher und Entleiher müssen den Einsatz vor Beginn ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die eingesetzte Person konkretisieren.

Eine Erlaubnis auf Vorrat schützt seit 2017 nicht mehr vor den Folgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Sie ersetzt weder die klare Bezeichnung des Einsatzes noch die Benennung der konkreten Person.

Was heißt das im agilen Projektalltag?

Für sich genommen neutral

Der Kunde teilt Jira mit dem Dienstleister und führt Tickets dort. Das allein entscheidet nicht über das Einsatzmodell.

Tendenz zur ANÜ

Der Product Owner weist einem einzelnen externen Consultant täglich persönlich Tickets zu, priorisiert seine Arbeit und bindet ihn wie ein internes Teammitglied in die laufende Aufgabensteuerung ein.

Tendenz zur Dienstleistung

Der Kunde vereinbart ein Arbeitspaket mit dem Dienstleister. Tickets gehen an dessen Team oder Ansprechpartner. Der Dienstleister organisiert die Bearbeitung; Ergebnisse sind im Leistungsschein beschrieben und werden vom Kunden abgenommen.

Praxisbeispiele aus dem Projektalltag – keine Checkliste zur Selbstdiagnose.

Daily

Entscheidet für sich genommen nicht.

Jira

Die Nutzung von Kundensystemen entscheidet für sich genommen nicht.

Urlaub

Der Kunde kann Verfügbarkeit und Abwesenheiten für die Projektplanung abstimmen. Die Urlaubsentscheidung selbst liegt beim Arbeitgeber.

Firmen-E-Mail

Eine Firmen-E-Mail-Adresse entscheidet für sich genommen nicht.

Entscheidend ist das Gesamtbild:

  • Wer organisiert die Arbeit im Alltag?
  • Wer steuert die einzelne Person?
  • Und wer verantwortet die vereinbarte Leistung?

Dienstleistung

Wenn der Dienstleister die Leistung organisiert

Bei einer Dienstleistung vereinbart der Kunde mit dem Anbieter eine bestimmte Leistung. Der Anbieter organisiert den Einsatz seiner Mitarbeitenden und ist dafür verantwortlich, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Kunde beschreibt Anforderungen, Prioritäten und Abnahmekriterien und stimmt sich mit dem Anbieter ab.

Das passt beispielsweise, wenn ein Dienstleister eine Analyse übernimmt, ein Arbeitspaket verantwortet oder ein Team zur Erbringung einer vereinbarten Leistung einsetzt. Wird dagegen eine einzelne Person dauerhaft in das Kundenteam eingegliedert und unmittelbar durch den Kunden gesteuert, reicht die Bezeichnung „Dienstleistung“ im Vertrag nicht aus.

Weichen Vertrag und tatsächliche Durchführung voneinander ab, zählt für die Einordnung die Zusammenarbeit, wie sie tatsächlich stattfindet.

ArbeitnehmerüberlassungDienstleistung
GegenstandDie Arbeitskraft einer PersonEine Leistung, die der Dienstleister selbst organisiert und verantwortet
Steuerung im AlltagDie Person ist in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen.Der Anbieter organisiert den Einsatz seiner Mitarbeitenden.
Rolle des KundenWeist der Person Aufgaben zu und priorisiert ihre Arbeit.Beschreibt Anforderungen, Prioritäten und Abnahmekriterien und stimmt sich mit dem Anbieter ab.
VoraussetzungErlaubnis des Verleihers; Einsatz vor Beginn ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, Person konkretisiert.Ergebnisse im Leistungsschein beschrieben und vom Kunden abgenommen.
Die beiden Modelle im Vergleich

Kosten richtig vergleichen

Ein Tagessatz allein macht die Modelle nicht vergleichbar. Bei Arbeitnehmerüberlassung sollten Sie unter anderem Equal Pay, Arbeitgebernebenkosten, Einsatzdauer sowie vereinbarte Zuschläge und Abwesenheitsregeln berücksichtigen. Bei einer Dienstleistung kommt es darauf an, welchen Leistungsumfang der Anbieter organisiert und verantwortet. Vergleichen Sie deshalb auch Verfügbarkeit, Reise- und Nebenkosten, Änderungen, Abnahme sowie Verlängerungs- und Beendigungsregeln.

Mehrere Dienstleister in der Kette?

Bei einer mehrstufigen Vertragskette – etwa mit General- und Subunternehmern – sollte zuerst geklärt werden, ob auf einer der Stufen Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Dann muss für jede Überlassungsbeziehung nachvollziehbar sein, wer Verleiher und Entleiher ist und ob der Verleiher die erforderliche Erlaubnis hat. Ebenso wichtig ist, wer die Arbeit im Projekt tatsächlich steuert. Vertragskette und gelebte Zusammenarbeit müssen zusammenpassen.

Rechtsfolgen

Was passiert, wenn es schiefläuft?

Wird ein Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis eingesetzt oder werden gesetzliche Vorgaben zur Kennzeichnung und Konkretisierung verletzt, kann das auch für den Entleiher Folgen haben.

Ordnungswidrigkeit

Wer einen von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, handelt ordnungswidrig. Für bestimmte Verstöße sieht das AÜG Bußgelder bis zu 30.000 Euro vor.

Arbeitsverhältnis

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis zwischen der eingesetzten Person und dem Kunden als zustande gekommen gelten.

Sozialversicherung

Auch eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge kann entstehen.

Gesamtschuldnerische Haftung

Bei unwirksamer Überlassung können Verleiher und Entleiher in bestimmten Fällen gesamtschuldnerisch haften.

Eckdaten

Laufzeit, Equal Pay und Betriebsrat mitdenken

18 Monate

Regelhöchstdauer für dieselbe Person beim selben Entleiher

≤ 3 Monate

Unterbrechung, bei der frühere Einsätze mitzählen

Tag 1

Gleichstellungsgrundsatz bei den Arbeitsbedingungen

> 20

wahlberechtigte Arbeitnehmer: § 99 BetrVG gilt grundsätzlich

Die gesetzliche Regelhöchstdauer beträgt grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate für dieselbe Person beim selben Entleiher. Frühere Einsätze durch denselben oder einen anderen Verleiher zählen mit, wenn die Unterbrechungen jeweils höchstens drei Monate betragen. Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Höchstdauern festlegen.

Bei den Arbeitsbedingungen gilt grundsätzlich der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Tag. Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsentgelt für die ersten neun Monate abweichen; in besonderen tariflichen Konstellationen kann die Abweichung länger gelten. Bei unseren Einsätzen in der Arbeitnehmerüberlassung wenden wir Equal Pay an.

Ist ein Betriebsrat zuständig und findet § 99 BetrVG Anwendung, muss er vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers beteiligt werden. § 99 gilt grundsätzlich in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Im öffentlichen Dienst sind die jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Regeln zu prüfen.

Im Verlauf

Einsätze verändern sich – die Einordnung sollte mitgehen

  1. Projektstart
    Viele Einsätze starten als Dienstleistung.
  2. Rolle oder Steuerung verändert sich
    Der Consultant bekommt Aufgaben direkt vom Product Owner und wird wie ein internes Teammitglied eingeplant.
  3. Modell erneut prüfen
    Bei Verlängerungen, Rollenwechseln und Änderungen der Ansprechpartner.

Viele Einsätze starten als Dienstleistung. Nach einigen Monaten ist der Consultant fester Teil des Teams, bekommt Aufgaben direkt vom Product Owner und wird wie ein internes Teammitglied eingeplant.

Die rechtliche Grenze selbst ist nicht fließend – aber die gelebte Praxis kann sich verändern und sie unbemerkt überschreiten.

Maßgeblich ist dann nicht der ursprüngliche Vertrag, sondern die Zusammenarbeit, wie sie heute stattfindet.

Sinnvoll ist deshalb ein kurzer Check bei Verlängerungen, Rollenwechseln und Änderungen der Ansprechpartner. Zeigt sich, dass der Kunde die Person tatsächlich steuert, sollte das Modell neu geprüft und der Einsatz gegebenenfalls bewusst auf Arbeitnehmerüberlassung umgestellt werden.

Checkliste

Acht Fragen vor Projektstart

  1. Brauchen wir eine bestimmte Person im Team oder eine vom Anbieter organisierte Leistung?
  2. Wer weist der Person im Projekt Aufgaben und Prioritäten zu?
  3. Gehen Tickets an einzelne Consultants oder an ein Team beziehungsweise einen Ansprechpartner auf Anbieterseite?
  4. Sind Ergebnisse und Abnahmekriterien im Leistungsschein beschrieben?
  5. Wer ist Arbeitgeber, Verleiher, Vertragspartner und tatsächlicher Einsatzkunde?
  6. Welche Laufzeit, frühere Einsätze und Entgeltbedingungen sind relevant?
  7. Sollte die Rechtsabteilung die Einordnung oder Vertragskette vor Einsatzbeginn prüfen?
  8. Wann prüfen wir das Modell erneut?

mund consulting

Dienstleistung oder Personalüberlassung – passend zum Einsatz

Wir bieten IT-Dienstleistungen und Personalüberlassung an. Welches Modell passt, hängt davon ab, welche Aufgabe übernommen wird und wie die Zusammenarbeit im Projekt organisiert ist.

Für Personalüberlassung gelten je nach Land unterschiedliche Regelungen und Zuständigkeiten: In Deutschland verfügt die mund professionals GmbH über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. In der Schweiz verfügt die mund consulting Suisse GmbH über die SECO-Bewilligung für Personalverleih.

Gemeinsam klären wir, wer die Arbeit im Projekt steuert und welche Verantwortung beim Anbieter liegt. So können wir den Einsatz dem passenden Modell und der zuständigen Gesellschaft im jeweiligen Land zuordnen.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung für Projekte in Deutschland und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

mund Wissen

Sprechen wir über Ihren Einsatz.

Projekt besprechen

Rechtsgrundlagen

  • § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung und Erlaubnispflicht
  • § 8 AÜG – Gleichstellungsgrundsatz
  • § 9 AÜG – Unwirksamkeit
  • § 10 AÜG – Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
  • § 12 AÜG – Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
  • § 14 AÜG – Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
  • § 16 AÜG – Ordnungswidrigkeiten
  • § 28e SGB IV – Zahlungspflicht und Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
  • § 99 BetrVG – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen